BGH - Beschluß vom 09.11.1983
IVb ZB 887/80
Normen:
BGB § 1372, § 1587, § 1587a;
Fundstellen:
BGHZ 88, 386
DRsp I(166)126c-f
FamRZ 1984, 156
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 5
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 6
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 11
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 7
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 92
NJW 1984, 299

Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen Lebensversicherungsverträgen auf den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 09.11.1983 - Aktenzeichen IVb ZB 887/80

DRsp Nr. 1994/4590

Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen Lebensversicherungsverträgen auf den Versorgungsausgleich

A. Daß § 1587a Abs. 5 BGB (atpyische Versorgungen) nicht in § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB genannt ist, ist lediglich ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Auszugleichen sind daher alle in § 1587a BGB genannten Anrechte. B. Anrechte auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen Lebensversicherungsverträgen fallen nicht in den Versorgungsausgleich. Dies gilt auch für Lebensversicherungen, die zur Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht abgeschlossen worden sind, auch wenn sie der Altersversorgung des Versicherten dienen. Auch Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn dieses (bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) nicht ausgeübt worden ist. Allein die Möglichkeit des Rentenwahlrechts schafft kein auszugleichendes Versorgungsanrecht. Ebenso zu behandeln ist eine Kapitallebensversicherung, die der Arbeitgeber als Direktversicherung (gem. § 1 Abs. 2 BetrAVG) abgeschlossen hat, selbst wenn diese weitgehend vor dem Zugriff des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles geschützt ist.