BGH - Beschluß vom 07.10.1987
IVb ZB 35/85
Normen:
BGB § 1587a Abs. 6 Hs. 2; BeamtVG § 55 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Halbsatz 2 Kürzung 1
BGHR BeamtVG § 55 Kürzung 1
DRsp I(166)175c
FamRZ 1988, 48
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 26
MDR 1988, 212
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Bergisch Gladbach,

Einbeziehung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei Bestimmung des auf die Ehezeit entfallenden Kürzungsbetrages

BGH, Beschluß vom 07.10.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 35/85

DRsp Nr. 1994/4253

Einbeziehung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei Bestimmung des auf die Ehezeit entfallenden Kürzungsbetrages

»Zur Bestimmung des auf die Ehezeit entfallenden Kürzungsbetrages, wenn in die Ruhensberechnung Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einzubeziehen sind.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 6 Hs. 2; BeamtVG § 55 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 5. Januar 1960 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. September 1983 zugestellt worden.