BGH - Beschluß vom 29.02.1984
IVb ZB 821/81
Normen:
BGB § 1587a, § 1587b;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 569
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 10
LSK-FamR/Runge, § 1587b BGB LS 11
NJW 1984, 1612

Einbeziehung von durch ein erst nach der Ehezeit begründetes Beamtenverhältnisses entstandenen Anrechten in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 29.02.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 821/81

DRsp Nr. 1994/4525

Einbeziehung von durch ein erst nach der Ehezeit begründetes Beamtenverhältnisses entstandenen Anrechten in den Versorgungsausgleich

»Anrechte, die durch ein erst nach der Ehezeit begründetes Beamtenverhältnis erworben werden, bleiben im Versorgungsausgleich für die Wertermittlung (§ 1587a) und die Ausgleichsform (§ 1587b) auch dann außer Betracht, wenn Zeiten eines in die Ehezeit fallenden privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.« A. Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sind, wenn das Beamtenverhältnis noch während der Ehe begründet wird, zu berücksichtigen; sonst bleiben sie selbst dann außer Betracht, wenn die Zeiten eines in die Ehezeit fallenden privaten Beschäftigungsverhältnisses bei der Beamtenversorgung als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. B. Eine Beamtenversorgung, die erst durch ein nach Ehezeitende begründetes Beamtenverhältnis erworben worden ist (hier: Übernahme des Ehegatten beim selben Dienstherrn aus einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis ins Beamtenverhältnis als Regierungsrat z.A.), bleibt nicht nur für die Wertermittlung, sondern auch für die Ausgleichsform außer Betracht.

Normenkette:

BGB § 1587a, § 1587b;