BGH - Beschluß vom 29.02.1984
IVb ZB 887/81
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)134a-b
FamRZ 1984, 570
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 24
NJW 1984, 1542

Einbeziehung von durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanzierte Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 29.02.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 887/81

DRsp Nr. 1994/4526

Einbeziehung von durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanzierte Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich

»a) Auch Versorgungsanrechte, die durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanziert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zuwendungen in einer Weise gemacht worden sind, daß sie wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versicherungsträger gleichzustellen sind. (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262). b) Behandlung der Schenkung von Beitragsmarken.«

Normenkette:

BGB § 1587 ;

I. Die Parteien haben am 26. März 1958 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Februar 1980 zugestellt worden.