FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.06.2002
1 K 631/00
Normen:
AO (1977) § 162 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 12 ; GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 ; GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1993) § 4 Nr. 9 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 118
EFG 2002, 1323

Einbeziehung von Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer; Bindung des Gerichts an den koordinierten Ländererlass; Grunderwerbsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 1 K 631/00

DRsp Nr. 2002/14594

Einbeziehung von Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer; Bindung des Gerichts an den koordinierten Ländererlass; Grunderwerbsteuer

1. Schuldet nach einem Grundstückskaufvertrag der Erwerber die Grunderwerbsteuer, so ist die im Falle der umsatzsteuerlichen Option des Verkäufers zur Steuerpflicht auf die hälftige Grunderwerbsteuer entfallende Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Diese Kumulierung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen Vorgaben der 6. EG-Richtlinie, noch steht sie im Widerspruch zu den Vorgaben des GrEStG. 2. Die Selbständigkeit von Grunderwerbsteuergesetz einerseits und Umsatzsteuergesetz andererseits verbietet eine gesetzesübergreifende Anwendung von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG im Rahmen der GrESt. 3. Der koordinierte Ländererlass (Niedersächsisches FinMin vom 13.12.1984, BB 1984, 1282) ist für das Gericht nicht bindend, da sich eine Rechtfertigung der Regelung, nach der für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die Umsatzsteuer nur insoweit der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzuzurechnen sei, als sie ihrer Höhe nach noch nicht durch die Grunderwerbsteuer beeinflusst worden sei, weder in § 162 AO noch in § 12 GrEStG findet.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;