BGH - Beschluß vom 22.09.1982
IVb ZB 911/81
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)109d
FamRZ 1982, 1193
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 3
NJW 1983, 37

Einbeziehung von Versorgungsanrechten aus einer früheren Ehe derselben Parteien in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 22.09.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 911/81

DRsp Nr. 1994/4824

Einbeziehung von Versorgungsanrechten aus einer früheren Ehe derselben Parteien in den Versorgungsausgleich

Versorgungsanrechte aus einer früheren Ehe derselben Parteien werden in den Versorgungsausgleich nicht einbezogen. Der Versorgungsausgleich betrifft allein die Anrechte, die während der zu scheidenden Ehe erworben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien von vornherein planten, ihre Ehe »fortzuführen« und deshalb wieder zu heiraten.

Normenkette:

BGB § 1587 ;
Fundstellen
DRsp I(166)109d
FamRZ 1982, 1193
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 3
NJW 1983, 37