Einbeziehung von Versorgungsanrechten aus einer früheren Ehe derselben Parteien in den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 22.09.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 911/81
DRsp Nr. 1994/4824
Einbeziehung von Versorgungsanrechten aus einer früheren Ehe derselben Parteien in den Versorgungsausgleich
Versorgungsanrechte aus einer früheren Ehe derselben Parteien werden in den Versorgungsausgleich nicht einbezogen. Der Versorgungsausgleich betrifft allein die Anrechte, die während der zu scheidenden Ehe erworben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien von vornherein planten, ihre Ehe »fortzuführen« und deshalb wieder zu heiraten.