BGH - Beschluß vom 19.09.1984
IVb ZB 30/84
Normen:
BGB § 1587 b Abs.2; VAHRG § 1 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(166)137b-c
FamRZ 1984, 1213
NJW 1985, 2708

Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 19.09.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 30/84

DRsp Nr. 1992/4787

Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

»Die Anrechte der Bediensteten der Berliner Verkehrsbetriebe, Eigenbetrieb von Berlin, auf Altersversorgung nach den betrieblichen Ruhegeldbestimmungen richten sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG und unterliegen daher dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587 b Abs.2; VAHRG § 1 Abs.3;

I. Der am 18. April 1925 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 13. Februar 1922 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 4. September 1974 die Ehe geschlossen. Am 16. Dezember 1982 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.