BGH - Beschluß vom 08.10.1986
IVb ZB 120/83
Normen:
BGB § 1587 b Abs.2; VAHRG § 1 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 1
BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger 1
BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger, privater 1
BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger, öffentlich-rechtlicher 1
BGHZ 99, 10
DRsp I(166)166c-d
FamRZ 1987, 52
MDR 1987, 219
NJW 1987, 376

Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 08.10.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 120/83

DRsp Nr. 1992/3540

Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

»a) Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ist öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG, nicht hingegen die Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF (im Anschluß an BGHZ 92, 152). b) Bedient sich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger zur (teilweisen) Erfüllung der seinen Arbeitnehmern erteilten Versorgungszusage einer Pensionskasse, die in privatrechtlicher Rechtsform betrieben wird, dann sind die Versorgungsanrechte der Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § l Abs. 3 VAHRG in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. c) Grundsätze zur Bewertung der Versorgungsanrechte gegenüber dem ZDF für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587 b Abs.2; VAHRG § 1 Abs.3;

I. Der am 26. September 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 14. Juli 1925 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 16. August 1962 die Ehe geschlossen. Am 3. September 1981 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.