Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juli 2019 mit den Feststellungen zum Wissensstand des Angeklagten über die Einbindung der P. GmbH in ein Umsatzsteuerbetrugssystem vor der Umsatzsteuernachschau am 3. August 2011 aufgehoben
a)in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe,
b)im Strafausspruch im Fall 3 der Urteilsgründe und
c)im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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