BFH - Urteil vom 12.06.1997 (V R 36/95) - DRsp Nr. 1997/5034
BFH, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen V R 36/95
DRsp Nr. 1997/5034
»Eine Änderung der für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1UStG 1980/1991 "maßgebenden Verhältnisse" tritt auch dadurch ein, daß bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist. Der Senat führt die Rechtsprechung in den Urteilen vom 16. Dezember 1993 V R 65/92 (BFHE 173, 270, BStBl II 1994, 485) und vom 19. Februar 1997 XI R 51/93 (BStBl II 1997, 370) fort.«