BFH vom 14.12.1978
V R 85/74
Normen:
UStG (1951) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 75
BStBl II 1979, 288

BFH - 14.12.1978 (V R 85/74) - DRsp Nr. 1997/14055

BFH, vom 14.12.1978 - Aktenzeichen V R 85/74

DRsp Nr. 1997/14055

»Eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, kann nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein.«

Normenkette:

UStG (1951) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin ist eine Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An ihr waren in den Jahren 1965 bis 1967 die Gesellschafter W. H. und N. A. beteiligt. Die Klägerin war in diesem Zeitraum alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft W. A., der als Kommanditisten W. und N. A. angehörten. Geschäftsführer der Klägerin (der GmbH), welcher kraft Gesetzes die Vertretung und Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft oblag, war W. A. . Für die Führung ihrer Geschäfte zahlte die Kommanditgesellschaft der Klägerin eine Vergütung in Höhe des Geschäftsführergehalts, das W. A. von der Klägerin erhielt. Es betrug im Jahr 1965 48.000 DM und in den beiden Folgejahren jeweils 60.000 DM. Das Finanzamt (Beklagter) ist der Auffassung, die Klägerin habe mit der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft eine steuerpflichtige Leistung iS des § 1 Nr 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1951 erbracht, und hat sie deswegen erstmalig im Jahre 1972 zur Umsatzsteuer für die Jahre 1965 bis 1967 herangezogen.