BFH vom 26.04.1988
VII R 105/85
Fundstellen:
BFH/NV 1988, 725

BFH - 26.04.1988 (VII R 105/85) - DRsp Nr. 1998/3678

BFH, vom 26.04.1988 - Aktenzeichen VII R 105/85

DRsp Nr. 1998/3678

Eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht ordnungsgemäß erbrachte Umsatzsteuervorauszahlungen der GmbH kommt nicht in Betracht, wenn sich der Geschäftsführer bei Fälligkeit der Vorauszahlungen in entschuldbarem Rechtsirrtum über die Steuerschuld befunden hat.

Tatbestand:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer der Firma X-GmbH (GmbH). Gegenstand des Unternehmens war die Erstellung schlüsselfertiger Wohngebäude. Die GmbH hatte mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 1977 einen Gesamtumsatz von . . . DM vorangemeldet. Hauptauftraggeber der GmbH war die Z mit einem Auftragsvolumen von . . . DM.

Die von Z in Auftrag gegebenen Bauten wurden während des Jahres 1977 nur noch zum Teil fertiggestellt. Die vom Kläger nach Einstellung seiner Tätigkeit für die Z selbst erstellten bzw. veranlaßten Schlußabrechnungen datieren vom 13.Juli 1977 bzw. 15.Juli 1977. Die der Z gegenüber geltend gemachten Abschlußzahlungen betrugen insgesamt . . . DM. Diese Restforderung wurde in den Folgejahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zunächst auf . . . DM, schließlich auf . . . DM herabgesetzt.