AO § 226a; AO (1977) § 251 Abs. 3 ; KO §§ 139, 146 Abs. 1, 4, 6; UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 149, 98
BStBl II 1987, 471
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, Senate in Köln,
BFH - Urteil vom 26.02.1987 (V R 114/79) - DRsp Nr. 1996/12477
BFH, Urteil vom 26.02.1987 - Aktenzeichen V R 114/79
DRsp Nr. 1996/12477
»Eine im Konkursverfahren nach Grund und Höhe angemeldete, jedoch bestritten gebliebene Umsatzsteuerforderung kann in dem Feststellungsbescheid des FA nach § 226aAO (§ 251 Abs. 3AO (1977)) und in dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nicht gegen eine andere - an sich unbestrittene - Umsatzsteuerforderung ausgetauscht werden.Das FG darf deshalb die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 226aAO (§ 251 Abs. 3AO (1977)), mit dem das FA bestritten gebliebene Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 Abs. 2 S. 1 UStG (1973) geltend gemacht hat, nicht damit begründen, daß Umsatzsteuerforderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG (1973) in gleicher Höhe bestünden.«
Normenkette:
AO § 226a; AO (1977) § 251 Abs. 3 ; KO §§ 139, 146 Abs. 1, 4, 6; UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 2 S. 1;
Gründe:
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