BFH - Urteil vom 30.06.1988
V R 79/84
Normen:
UStG (1973) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 192
BStBl II 1988, 910
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 30.06.1988 (V R 79/84) - DRsp Nr. 1996/13125

BFH, Urteil vom 30.06.1988 - Aktenzeichen V R 79/84

DRsp Nr. 1996/13125

»Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich auch insoweit unternehmerisch i. S. von § 2 Abs. 3 UStG (1973) betätigen, als sie gesetzlich zugewiesene Aufgaben erfüllt und konkurrierende private Unternehmer nicht vorhanden sind. Entscheidend ist, ob die Körperschaft des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausführt, wie sie auch von einem privaten Unternehmer ausgeführt werden können.«

Normenkette:

UStG (1973) § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist gemäß § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Landwirtschaftskammern (LWKG) i.d.F. vom 1. Juni 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl ND- 1967, 223) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat nach § 2 Abs. 1 LWKG die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft, zu der nach § 4 Abs. 1 LWKG auch die Forstwirtschaft gehört, zu fördern und ihre fachlichen Belange wahrzunehmen. Dabei hat sie (als Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 2 LWKG) u.a.

a) die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern und zu steigern,

c) Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen,