I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist gemäß § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Landwirtschaftskammern (LWKG) i.d.F. vom 1. Juni 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl ND- 1967, 223) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat nach § 2 Abs. 1 LWKG die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft, zu der nach § 4 Abs. 1 LWKG auch die Forstwirtschaft gehört, zu fördern und ihre fachlichen Belange wahrzunehmen. Dabei hat sie (als Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 2 LWKG) u.a.
a) die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern und zu steigern,
c) Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen,
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