BFH vom 13.09.1984
V B 10/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 21

BFH - 13.09.1984 (V B 10/84) - DRsp Nr. 1997/16025

BFH, vom 13.09.1984 - Aktenzeichen V B 10/84

DRsp Nr. 1997/16025

»Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist.«

I. Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, macht für die Veranlagungszeiträume 1976 und 1977 Vorsteuerbeträge aus Anlaß der Anschaffung von zwei Pkw geltend (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967). Das Finanzamt (Beklagter und Beschwerdeführer) hat dies abgelehnt und die Umsatzsteuer anderweitig festgesetzt. Es stützt diese Entscheidung vorrangig auf die Auffassung, die Pkw seien von den Gesellschaftern der Klägerin angeschafft worden. Bezüglich des im Jahre 1976 angeschafften Pkw hat es diese Auffassung durch den Umstand bestätigt gesehen, daß die Rechnung des Verkäufers (Fa. Autohaus A-GmbH & Co KG) auf den Gesellschafter K.H. lautete.