OLG Oldenburg vom 23.10.1981
11 UF 64/81
Normen:
BGB § 1585b;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 731
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 19

OLG Oldenburg - 23.10.1981 (11 UF 64/81) - DRsp Nr. 1994/13173

OLG Oldenburg, vom 23.10.1981 - Aktenzeichen 11 UF 64/81

DRsp Nr. 1994/13173

Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Schuldner vor oder nach Fälligkeit bestimmt und eindeutig erklärt hat, daß er nicht erfüllen werde. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt nicht schon in der Zahlungseinstellung, wenn für den Gläubiger nicht erkennbar ist, ob diese Einstellung auf bloßen Zahlungsschwierigkeiten oder einer Nachlässigkeit beruht oder ob ihr eine bewußte Leistungsverweigerung trotz Leistungsfähigkeit zugrundeliegt.

Normenkette:

BGB § 1585b;

Hinweise:

Nach dieser Entscheidung hat der Unterhaltsschuldner eine Begründung für die Einstellung seiner monatlichen Zahlungen erst im Rechtsstreit abgegeben und seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung überhaupt geleugnet. Ab diesem Zeitpunkt könne er sich auf das Fehlen einer Mahnung nicht berufen.

Fundstellen
FamRZ 1982, 731
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 19