BFH - Beschluss vom 09.09.2010
VII B 63/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2514/09

Eine mittels einer von einem Künstler geschaffenen Gussvorlage hergestellte, nummerierte und vom Künstler signierte Bronzeskulptur als Originalerzeugnis der Bildhauerkunst

BFH, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen VII B 63/10

DRsp Nr. 2010/20961

Eine mittels einer von einem Künstler geschaffenen Gussvorlage hergestellte, nummerierte und vom Künstler signierte Bronzeskulptur als Originalerzeugnis der Bildhauerkunst

NV: In Auflagen von 1.000 Stück hergestellte Bronzeskulpturen sind keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, wenn angenommen werden kann, dass bei dieser Anzahl der Reproduktionen der Originalcharakter des Werks sich "verflüchtigt", der Beitrag des Künstlers also an Bedeutung verloren hat.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte 2008 Bronzeskulpturen verschiedener Künstler. Die Skulpturen wurden in limitierten Auflagen unterschiedlichen Umfangs mittels von den Künstlern geschaffener Gussvorlagen in Werkstätten, mit denen der jeweilige Künstler zusammenarbeitete, gegossen, nummeriert und von den Künstlern signiert.

Während der Kläger für die Lieferungen der Skulpturen den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnete, war der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Anschluss an eine Außenprüfung der Auffassung, dass es sich nicht um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst gehandelt habe, und setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2008, später die Umsatzsteuer 2008, unter Zugrundelegung des Regelsteuersatzes neu fest.