OLG Köln, vom 05.02.1981 - Aktenzeichen 14 UF 77/80
DRsp Nr. 1994/12550
Eine notarielle Vereinbarung zwischen Eheleuten, in der sie nach zwanzigjähriger Ehe wechselseitig auf Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichten, ist wegen Verstoßes gegen § 138BGB als nichtig anzusehen, wenn sie sich effektiv als einseitiger Verzicht der Ehefrau darstellt und wenn diese dabei ohne Gegenleistung auf beträchtliche Vermögenswerte verzichtet.