BFH vom 01.04.1982
V B 37/81
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 413
BStBl II 1982, 515

BFH - 01.04.1982 (V B 37/81) - DRsp Nr. 1997/15284

BFH, vom 01.04.1982 - Aktenzeichen V B 37/81

DRsp Nr. 1997/15284

»Eine schlechte Vermögenslage bildet keinen Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO auf "Festsetzung" einer negativen Umsatzsteuerschuld.«

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 940 ;

I. Die Antragstellerin hat ein von ihr errichtetes Bürogebäude an die N vermietet; diese hat das Gebäude an die S untervermietet. Die Antragstellerin hat gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - UStG 1967- auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze verzichtet und in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1976 bis 1979 aufgrund in Anspruch genommener Vorsteuerabzugsbeträge jeweils negative Steuerschulden in einer Gesamthöhe von 5.734.353,69 DM berechnet.

Das Finanzamt (Antragsgegner) hat die Umsatzsteuer für die Jahre 1976 bis 1979 auf jeweils 0 DM festgesetzt und zur Begründung angeführt: Die Zwischenvermietung der Antragstellerin an die N könne steuerlich nicht anerkannt werden. Die Antragstellerin sei als Vermieterin des Gebäudes an die S anzusehen. Sie habe daher auf die Steuerbefreiung nicht rechtswirksam verzichten können und sei aufgrund der Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.