OLG Hamm vom 25.10.1984
4 UF 11/83
Normen:
BGB § 1568 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)138b-c
FamRZ 1985, 189

OLG Hamm - 25.10.1984 (4 UF 11/83) - DRsp Nr. 1992/9064

OLG Hamm, vom 25.10.1984 - Aktenzeichen 4 UF 11/83

DRsp Nr. 1992/9064

Eine Verfahrensaussetzung wegen Unanwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Bestimmung zur ausnahmslosen Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben (Abs. 2) ist vier Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesichts eines nicht absehbaren Zeitpunktes der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung nicht mehr mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren; (c) insoweit Befugnis und Aufgabe der Gerichte zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift.

Normenkette:

BGB § 1568 ;

"... Der Senat pflichtet im Ergebnis dem AG darin bei, daß die Ehe der Parteien derzeit nicht geschieden werden kann. Zwar ist die Ehe i. S. des § 1565 Abs. 1 BGB als gescheitert anzusehen. Es liegen jedoch die Ausnahmevoraussetzungen des § 1568 Abs. 1 BGB vor, die einer Scheidung entgegenstehen. Das Verfahren weiterhin bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren gesetzl. Neuregelung des § 1568 Abs. 2 BGB, der in seiner vom BVerfG als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärten Fassung die Scheidung einer Ehe in jedem Falle nach mehr als fünfjähriger Trennung der Eheleute zuläßt, auszusetzen, hält der Senat nicht mehr für vertretbar, nachdem seit der Entscheidung des BVerfG v. 21. 10. 1980 vier Jahre vergangen sind, ohne daß der Gesetzgeber tätig geworden bzw. mit einer gesetzl. Neuregelung befaßt worden ist."