OLG Hamm - Beschluß vom 24.01.1996 (23 W 86/95) - DRsp Nr. 1998/6960
OLG Hamm, Beschluß vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 23 W 86/95
DRsp Nr. 1998/6960
»Einem selbständigen Kaufmann und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft steht auch unter erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten bei Informations- und Terminsreisen mit der Bundesbahn Bundesbahn die Benutzung der ersten Wagenklasse zu. Ist die erstattungsberechtigte Partei vorsteuerabzugsberechtigt, so kann sie die im Fahrpreis der Bundesbahn enthaltene Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht vom unterlegenen Gegner beanspruchen.«