OLG Köln, vom 20.05.1980 - Aktenzeichen IV UF 244/79
DRsp Nr. 1994/12565
Einer 54 Jahre alten Frau ist auch nach der Scheidung volle Erwerbstätigkeit jedenfalls dann zumutbar, wenn sie gesundheitlich dazu in der Lage ist und auch während der Ehe mitverdient hat.