BGH - Beschluß vom 01.11.1995
5 StR 535/95
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
BStBl II 1996, 33
NStZ 1996, 136
StV 1996, 215
wistra 1996, 105
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Beschluß vom 01.11.1995 (5 StR 535/95) - DRsp Nr. 1996/19728

BGH, Beschluß vom 01.11.1995 - Aktenzeichen 5 StR 535/95

DRsp Nr. 1996/19728

Einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung kommt im Verhältnis zu vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ein eigener Unrechtsgehalt zu (keine mitbestrafte Nachtat).

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie daneben zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte für die Jahre 1984 bis 1989 keine oder unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Soweit er darüber hinaus in 68 Fällen es entweder unterlassen hat, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, oder aber vereinzelt falsche Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht hat, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage des Verhältnisses zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung ist folgendes zu bemerken: