FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2019
4 K 64/17
Normen:
ZK Art. 98 Abs. 1 Buchst. a); ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a); ZK-DVO Art. 867a Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2 Hs. 1; TabStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; TabStG § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 5; AO § 44;

Einfuhr i.S.d. Einfuhrumsatzsteuerrechts; Voraussetzung des Eingangs der Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union bei der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer; Auswahlermessen bei Gesamtschuldnern von Tabaksteuer

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2019 - Aktenzeichen 4 K 64/17

DRsp Nr. 2022/7540

"Einfuhr" i.S.d. Einfuhrumsatzsteuerrechts; Voraussetzung des Eingangs der Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union bei der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer; Auswahlermessen bei Gesamtschuldnern von Tabaksteuer

1. Eine "Einfuhr" i.S.d. Einfuhrumsatzsteuerrechts setzt voraus, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist und einem Verbrauch zugeführt werden konnte.2. Eine falsch deklarierte (geschmuggelte) Ware ist nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen, wenn sie sich vom Zeitpunkt ihrer Verbringung an in Verwahrungslagern befand, anschließend während ihrer vom Zoll beaufsichtigten geplanten Vernichtung entdeckt, sodann sichergestellt und später tatsächlich vernichtet wird.

Normenkette:

ZK Art. 98 Abs. 1 Buchst. a); ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a); ZK-DVO Art. 867a Abs. 1; UStG § 21 Abs. 2 Hs. 1; TabStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; TabStG § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 5; AO § 44;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Abgabenbescheid über Einfuhrumsatz- und Tabaksteuer.