BFH - Beschluss vom 13.10.2004
V B 52/04
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 259
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6304/00

Einfuhr-USt - Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen V B 52/04

DRsp Nr. 2004/19193

Einfuhr-USt - Vorsteuerabzug

Es kommt nicht darauf an, ob § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG dahingehend auszulegen ist, dass nur diejenigen Gegenstände für das Unternehmen des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers eingeführt worden sind, an denen er im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht besitzt, wenn nicht der Stpfl. sondern ein Dritter Lieferungsempfänger war, die Einfuhr-USt von der Spedition für Rechnung des Dritten verauslagt worden war, der zollamtliche Beleg auf den Dritten lautete und der Stpfl. nur im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen worden ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Steuerberater. Er war zusammen mit seinem Schwiegersohn (S) an einer Steuerberatungsgesellschaft und als Kommanditist an einer KG beteiligt, die mit Bekleidung handelte. Diese stand in Geschäftsverbindungen zu einer italienischen Firma (T), die ihr Strickwaren lieferte. Der Kläger hatte der Hausbank der notleidenden KG ein Termingeldkonto in Höhe von 500 000 DM verpfändet.