FG München - Urteil vom 14.04.2005
14 K 252/02
Normen:
ZK Art. 59 Art. 202 Art. 203 ; ZKDV Art. 230 Art. 231 Art. 232 Art. 233 Art. 234 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 13 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;

Einfuhrababen auf Konstruktionszeichnungen; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 252/02

DRsp Nr. 2005/11668

Einfuhrababen auf Konstruktionszeichnungen; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Finden immaterielle Güter (z.B. Erfindungen von Gedanken) ihren Niederschlag in beweglichen Sachen, entsteht ein selbständig zu bewertender Gegenstand, der mit seinem Gesamtwert der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt.

Normenkette:

ZK Art. 59 Art. 202 Art. 203 ; ZKDV Art. 230 Art. 231 Art. 232 Art. 233 Art. 234 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 13 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - für von ihm eingeführte und erstellte Schal- und Bewehrungspläne schuldet.

Der Kläger reiste am 9. Januar 2001 mit dem Pkw, Kennzeichen HKK 63-69, über das Zollamt Waldsassen (ZA) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf die Frage des Abfertigungsbeamten nach mitgebrachten Waren antwortete er: "Keine Waren außer Pläne". Bei der anschließenden Überprüfung des Pkw wurden 23 Baupläne mit der Rechnung Nr. 03/01 in Höhe von 2.300 DM sowie eine Rechnung Nr. 1/01 in Höhe von 5.250 DM für 53 Pläne und Nr. 2/01 in Höhe von 5.750 DM für 59 Pläne vorgefunden.