I.
Streitig ist, ob der Kläger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - für von ihm eingeführte und erstellte Schal- und Bewehrungspläne schuldet.
Der Kläger reiste am 9. Januar 2001 mit dem Pkw, Kennzeichen HKK 63-69, über das Zollamt Waldsassen (ZA) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf die Frage des Abfertigungsbeamten nach mitgebrachten Waren antwortete er: "Keine Waren außer Pläne". Bei der anschließenden Überprüfung des Pkw wurden 23 Baupläne mit der Rechnung Nr. 03/01 in Höhe von 2.300 DM sowie eine Rechnung Nr. 1/01 in Höhe von 5.250 DM für 53 Pläne und Nr. 2/01 in Höhe von 5.750 DM für 59 Pläne vorgefunden.
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