FG München - Urteil vom 03.05.2007
14 K 4764/04
Normen:
ZK Art. 185, 186 Art. 202 Abs. 1 Art. 212a ; ZKDVO Art. 230 Buchst. c Art. 233 Abs. 1 Buchst. a Art. 497 Abs. 3 Art. 505 Buchst. b Art. 508 Abs. 3 Art. 846 ; ZKDV Art. 234 Abs. 2 ; UStG § 11 § 13 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;

Einfuhrabgaben bei Wiedereinfuhr eines im Drittland reparierten Pkw

FG München, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 4764/04

DRsp Nr. 2007/12891

Einfuhrabgaben bei Wiedereinfuhr eines im Drittland reparierten Pkw

1. Unter Änderung des Einfuhrabgabenbescheids vom 22. August 2003 und der Einspruchsentscheidung wird die Einfuhrumsatzsteuer auf 363,32 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Reparatur eines Pkw im Drittland schließt eine Zollbefreiung für Rückwaren aus, wenn die Reparatur Anlass der Ausfuhr gewesen ist. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist das für die Veredelung (Reparatur) gezahlte Entgelt zuzüglich dem für den Pkw zu zahlenden Zollbetrag, unabhängig davon, ob ein passiver Veredelungsverkehr bewilligt worden ist.

Normenkette:

ZK Art. 185, 186 Art. 202 Abs. 1 Art. 212a ; ZKDVO Art. 230 Buchst. c Art. 233 Abs. 1 Buchst. a Art. 497 Abs. 3 Art. 505 Buchst. b Art. 508 Abs. 3 Art. 846 ; ZKDV Art. 234 Abs. 2 ; UStG § 11 § 13 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger wegen der Einfuhr seines im Ausland reparierten Pkw als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden durfte.