FG Hamburg - Urteil vom 04.09.2014
4 K 86/14
Normen:
ZK Art. 38; ZK Art. 40; ZK Art. 202 Abs. 1 lit. b); ZK Art. 233 S. 1 lit. d); UStG § 21 Abs. 2; TabStG § 21;

Einfuhrabgaben: Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuggelzigaretten - kein Erlöschen der Abgabenschuld

FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 86/14

DRsp Nr. 2014/17290

Einfuhrabgaben: Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuggelzigaretten - kein Erlöschen der Abgabenschuld

1. Das Gericht darf sich die Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu Eigen machen. 2. Das vorschriftswidrige Verbringen von Waren ist im Sinne des Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex beendet, wenn die Waren den Ort - regelmäßig die Zollstelle -, an dem sie hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Transport nach dem Passieren der Zollstelle observiert wird. 3. Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegen.

Normenkette:

ZK Art. 38; ZK Art. 40; ZK Art. 202 Abs. 1 lit. b); ZK Art. 233 S. 1 lit. d); UStG § 21 Abs. 2; TabStG § 21;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.