FG Niedersachsen - Urteil vom 01.09.2003
1 K 85/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1663

Einfuhrumsatzsteuer-Erlass; Billigkeit - Erlass von Einfuhrumsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 85/02

DRsp Nr. 2004/12543

Einfuhrumsatzsteuer-Erlass; Billigkeit - Erlass von Einfuhrumsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

1. Zu den Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO. 2. Der Unternehmer kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. 3. Während das Tatbestandsmerkmal "für sein Unternehmen" in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur der Abgrenzung dient, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit einsetzt, ist es in § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG auch für die Bestimmung des Unternehmers maßgebend, dem die Abzugsberechtigung zusteht. Die sich daraus ergebenden sachlichen Unterschiede für die Vorsteuerabzugsberechtigung sind vom Gesetzgeber gewollt. Möglicherweise sich ergebende Härten können daher nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme korrigiert werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Umsatzsteuer und darauf entfallende Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, weil die Klägerin gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.