BFH - Urteil vom 01.04.2008
VII R 8/07
Normen:
KN (2001) Unterpos. 9021 11; KN (2002) Unterpos. 9021 31; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 Nr. 52 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1405
BFHE 220, 321
BStBl II 2008, 898
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 87/02

Einfuhrumsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz für künstliche Gelenke

BFH, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen VII R 8/07

DRsp Nr. 2008/13087

Einfuhrumsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz für künstliche Gelenke

»Zu sog. Schraubpfannen-Systemen, die als Hüftgelenkimplantate verwendet werden, gehörende Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel sind, wenn sie Gegenstand einer selbständigen Leistung sind, dem Regelsteuersatz unterliegende Teile künstlicher Gelenke.«

Normenkette:

KN (2001) Unterpos. 9021 11; KN (2002) Unterpos. 9021 31; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 Nr. 52 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 2001 und 2002 sowohl aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte vollständige Schraubpfannen-Systeme ein, die als Hüftgelenkimplantate verwendet werden, als auch gesondert die einzelnen zu diesem System gehörenden Bestandteile, nämlich Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel. Während die Klägerin hinsichtlich der zu erhebenden Einfuhrumsatzsteuer von dem ermäßigten Steuersatz von 7 % für sämtliche Einfuhrwaren ausging, legte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit den entsprechenden Einfuhrabgabenbescheiden für die Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel den Regelsteuersatz von 16 % zugrunde.