I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 2001 und 2002 sowohl aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte vollständige Schraubpfannen-Systeme ein, die als Hüftgelenkimplantate verwendet werden, als auch gesondert die einzelnen zu diesem System gehörenden Bestandteile, nämlich Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel. Während die Klägerin hinsichtlich der zu erhebenden Einfuhrumsatzsteuer von dem ermäßigten Steuersatz von 7 % für sämtliche Einfuhrwaren ausging, legte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit den entsprechenden Einfuhrabgabenbescheiden für die Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel den Regelsteuersatz von 16 % zugrunde.
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