BFH - Urteil vom 06.05.2008
VII R 30/07
Normen:
ZK Art. 202 Art. 215 Abs. 1 Art. 215 Abs. 4 ; RL 77/388/EWG Art. 7 Abs. 1, 2 Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1971
BFHE 220, 325
DB 2008, 2407
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 301/06

Einfuhrumsatzsteuer für vorschriftswidrig über einen anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbrachte Waren; Definition der Einfuhr

BFH, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen VII R 30/07

DRsp Nr. 2008/18870

Einfuhrumsatzsteuer für vorschriftswidrig über einen anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbrachte Waren; Definition der "Einfuhr"

»Werden Waren, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.«

Normenkette:

ZK Art. 202 Art. 215 Abs. 1 Art. 215 Abs. 4 ; RL 77/388/EWG Art. 7 Abs. 1, 2 Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Bei einer polizeilichen Kontrolle im Mai 2005 wurden in einem PKW mehrere Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden. Der Beifahrer gab an, die Zigaretten zusammen mit zwei polnischen Staatsangehörigen --darunter der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger)--, die sich in einem anderen PKW auf einem Parkplatz aufhielten, von Polen nach Deutschland geschmuggelt zu haben. Bei der anschließenden polizeilichen Durchsuchung auch dieses PKW wurden weitere unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden.