FG Hessen - Beschluss vom 20.07.2006
7 V 1902/06
Normen:
UStG § 5 Abs. 1 § 6a Abs. 1 ; 6. EG-Richtlinie Art. 28c Teil D ;

Einfuhrumsatzsteuer; Innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerbefreiung; Bestimmungsland - Steuerbefreiung nur bei Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

FG Hessen, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 7 V 1902/06

DRsp Nr. 2006/29548

Einfuhrumsatzsteuer; Innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerbefreiung; Bestimmungsland - Steuerbefreiung nur bei Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige darlegt und nachweist, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung in das Bestimmungsland der Ware bewirkt worden ist.

Normenkette:

UStG § 5 Abs. 1 § 6a Abs. 1 ; 6. EG-Richtlinie Art. 28c Teil D ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. Juni 2005 gegründet. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde Herr M, dessen Wohnanschrift mit X in X angegeben wird, bestellt. Herr M hat sowohl diese Anmeldung wie auch die Geschäftsführerversicherung unterzeichnet (Anlage A 5). Herr M ist englischer Staatsangehöriger. Die Antragstellerin ist im Handelsregister B des Amtsgerichts X unter der Nummer HRB eingetragen (Anlage A 7). Bereits mit notariellem Vertrag vom 2. März 2006 verkaufte Herr M die bisher von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an dieser GmbH, nachdem er sie zuvor in zwei Teilgeschäftsanteile im Nennbetrag von 3.750,-- EUR und 21.250,-- EUR geteilt hatte. Käufer dieser beiden Geschäftsanteile waren die Herren A sowie B. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile im Nennwert von 25.000,-- EUR betrug 40.000,-- EUR.