Einfuhrumsatzsteuer nach dem Truppenzollgesetz (TruZG)
BFH, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen VII R 84/95
DRsp Nr. 1996/20868
Einfuhrumsatzsteuer nach dem Truppenzollgesetz (TruZG)
»§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 läßt die truppenabgabenrechtliche Regelung in § 4 Abs. 1 TruZG unberührt. Auch nach Vollendung des Binnenmarktes entsteht für umsatzsteuerlich entlastetes, in den freien Verkehr gelangendes Gut der Truppe eines anderen EU-Mitgliedstaates oder ihrer Angehörigen nach Maßgabe von § 4 TruZG die Einfuhrumsatzsteuer in der Person des Erwerbers.«§ 1 Abs. 1 Nr. 4UStG 1993 läßt die truppenabgabenrechtliche Regelung in § 4 Abs. 1 TruZG unberührt. Auch nach Vollendung des Binnenmarktes entsteht für umsatzsteuerlich entlastetes, in den freien Verkehr gelangendes Gut der Truppe eines anderen EU-Mitgliedstaates oder ihrer Angehörigen nach Maßgabe von § 4 TruZG die Einfuhrumsatzsteuer in der Person des Erwerbers.