BFH - Urteil vom 30.01.1996
VII R 84/95
Normen:
TruZG § 4 Abs. 1, 2; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1156
BFHE 179, 508
DStR 1996, 1200
DStZ 1996, 409
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Einfuhrumsatzsteuer nach dem Truppenzollgesetz (TruZG)

BFH, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen VII R 84/95

DRsp Nr. 1996/20868

Einfuhrumsatzsteuer nach dem Truppenzollgesetz (TruZG)

»§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 läßt die truppenabgabenrechtliche Regelung in § 4 Abs. 1 TruZG unberührt. Auch nach Vollendung des Binnenmarktes entsteht für umsatzsteuerlich entlastetes, in den freien Verkehr gelangendes Gut der Truppe eines anderen EU-Mitgliedstaates oder ihrer Angehörigen nach Maßgabe von § 4 TruZG die Einfuhrumsatzsteuer in der Person des Erwerbers.« § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 läßt die truppenabgabenrechtliche Regelung in § 4 Abs. 1 TruZG unberührt. Auch nach Vollendung des Binnenmarktes entsteht für umsatzsteuerlich entlastetes, in den freien Verkehr gelangendes Gut der Truppe eines anderen EU-Mitgliedstaates oder ihrer Angehörigen nach Maßgabe von § 4 TruZG die Einfuhrumsatzsteuer in der Person des Erwerbers.

Normenkette:

TruZG § 4 Abs. 1, 2; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.