BFH - Urteil vom 25.10.2006
VII R 64/05
Normen:
EuStBV § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; GüKG § 6 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 21 Abs. 2 ; ZK Art. 137 Art. 204 ; ZKDV Art. 232 Abs. 1 lit. a Art. 233 Art. 555 Art. 558 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 527
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3673/02

Einfuhrumsatzsteuer; unzulässig im Binnenverkehr verwendetes Straßenfahrzeug

BFH, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen VII R 64/05

DRsp Nr. 2007/808

Einfuhrumsatzsteuer; unzulässig im Binnenverkehr verwendetes Straßenfahrzeug

1. Ein Unternehmer, der seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht gemäß § 3 GüKG befreit, soweit er Inhaber einer Genehmigung aufgrund der CEMT vom 14.6.1973 nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen ist.2. Die Verwendung eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen und im Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben in das Zollgebiet verbrachten Straßenfahrzeug für einen unzulässigen Binnenverkehr innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft führt nicht nur zur Entstehung der Zollschuld sondern auch zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld.3. Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer setzt nicht voraus, dass der Binnentransport nur im umsatzsteuerrechtlichen Inland durchgeführt worden ist.

Normenkette:

EuStBV § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; GüKG § 6 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 21 Abs. 2 ; ZK Art. 137 Art. 204 ; ZKDV Art. 232 Abs. 1 lit. a Art. 233 Art. 555 Art. 558 ;

Gründe: