BGH - Beschluß vom 08.11.2000
5 StR 440/00
Normen:
AO § 370 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 201
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Eingangsabgaben von Mitgliedsländern der EU

BGH, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 5 StR 440/00

DRsp Nr. 2000/9978

Eingangsabgaben von Mitgliedsländern der EU

Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Eingangsabgabe im Sinne von § 370 Abs. 6 Satz 1 AO. Dabei ist es unerheblich, ob der betroffene Mitgliedsstaat die Eingangsabgaben für die Europäischen Gemeinschaften oder - wie hier - für sich selbst verwaltet.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es Diamanten im Gesamtwert von mehr als 1,6 Millionen US-Dollar sowie neun Pässe mit falschen Personalien eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung: