BFH - Urteil vom 08.05.1990
VII B 173/89
Normen:
AO (1977) § 34 § 69 ;

Eingeschränkte Haftung des AG-Vorstandsvorsitzenden für Umsatzsteuerrückstände bei Bestellung eines Prokuristen für steuerliche Belange

BFH, Urteil vom 08.05.1990 - Aktenzeichen VII B 173/89

DRsp Nr. 2004/11994

Eingeschränkte Haftung des AG-Vorstandsvorsitzenden für Umsatzsteuerrückstände bei Bestellung eines Prokuristen für steuerliche Belange

»Im PKH-Verfahren: Zur (wesentlich eingeschränkten Möglichkeit der) Haftung eines Vorstandsvorsitzenden einer AG für Umsatzsteuerrückstände, wenn für die steuerlichen Belange (Ressort Finanzen und Rechnungswesen) ein Prokurist (gleichzeitig Generalbevollmächtigter der AG) durch den Aufsichtsrat bestellt war und ab Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in der Erklärung von Steuern dem Prokuristen ein zusätzlicher Mitarbeiter zur Überwachung zur Seite gestellt worden war (vgl. BFH vom 26.4.1984 - V R 128/79 - und vom 2.7.1987 - VII R 162/84 -).«

Normenkette:

AO (1977) § 34 § 69 ;

Tatbestand:

Die Beschwerde ist gerichtet gegen den Beschluss des Finanzgerichts (EG), mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines Klageverfahrens wegen Haftung für Umsatzsteuer (398 819 DM) abgelehnt hat.