FG München - Urteil vom 13.03.2013
3 K 235/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; Richtlinie 77/3887 EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 11;
Fundstellen:
BB 2014, 1239
DStRE 2013, 1019

Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers als Voraussetzung für umsatzsteuerrechtliche Organschaft

FG München, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 235/10

DRsp Nr. 2013/17975

Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers als Voraussetzung für umsatzsteuerrechtliche Organschaft

1. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist, wenn sich der Unternehmer darauf beruft, unionsrechtskonform dahingehend zu auszulegen, dass abweichend vom Gesetzeswortlaut nicht nur eine juristische Person, sondern auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann. Es ist nicht mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralität vereinbar, die Wirkung der Organschaft auf eine juristische Person als Organgesellschaft zu beschränken. 2. Die für das Vorliegen einer Organschaft erforderliche Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger ist jedenfalls bei der vom gesetzlichen Leitbild der Personengesellschaft abweichenden, kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft ebenfalls gegeben.

1. Die Umsatzsteuer für 2001 der Klägerin wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 9. Dezember 2009 auf … EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.