OLG Brandenburg - Urteil vom 27.12.2022
6 U 154/19
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 519; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 181; BGB § 242; BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 426 Abs. 2; BGB § 430; BGB § 817 S. 2; GmbHG § 43 Abs. 1; AktG § 301; AktG § 311; AktG § 317 Abs. 1; UStG § 17 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2023, 1263
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 73/18

Einhaltung der Berufungsfrist bezüglich des erstinstanzlichen WiderklageantragsWirksamkeit eines Forderungskaufs im Rahmen des UnternehmenskaufsProzessuales Verböserungsverbot im zivilrechtlichen BerufungsverfahrenAnspruch auf Erstattung einer umsatzsteuerlichen Sondervorauszahlung beim UnternehmenskaufSittenwidrigkeit eines Unternehmenskaufs durch KollusionAusgleichung einer Umsatzsteuersondervorauszahlung durch den Verkäufer beim Unternehmenskauf

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.12.2022 - Aktenzeichen 6 U 154/19

DRsp Nr. 2023/2215

Einhaltung der Berufungsfrist bezüglich des erstinstanzlichen Widerklageantrags Wirksamkeit eines Forderungskaufs im Rahmen des Unternehmenskaufs Prozessuales Verböserungsverbot im zivilrechtlichen Berufungsverfahren Anspruch auf Erstattung einer umsatzsteuerlichen Sondervorauszahlung beim Unternehmenskauf Sittenwidrigkeit eines Unternehmenskaufs durch Kollusion Ausgleichung einer Umsatzsteuersondervorauszahlung durch den Verkäufer beim Unternehmenskauf

Wenn der Vertreter einer Vertragspartei kollusiv mit der anderen Vertragspartei ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abschließt, ist es sittenwidrig und nichtig. Ein Forderungskaufvertrag hat nur über den vollen Nennwert zu erfolgen und nicht in wertberichtigter Höhe. Ein Ausgleich von sich aufgrund Nichtigkeit eines Vertrages ergebenden Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung durch Kürzung um einen gezahlten Vergleichsbetrag ist bei einer Nichtigkeit aufgrund Kollusion nicht zulässig, vorliegend aber aufgrund des Verböserungsverbots im Berufungsverfahren dennoch nicht zu korrigieren.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. September 2019, Az. 52 O 73/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: