I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte betreibt neben einem Gebrauchtwagenhandel ein Motorsportunternehmen. Er stellt Autorennfahrern Rennwagen mit komplettem Rennservice zur Bestreitung von Autorennen gegen Entgelt zur Verfügung. Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1980 und 1981, ob insoweit nichtsteuerbare Umsätze im Außengebiet vorliegen, als sie auf Rennen in diesem Gebiet entfallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG -).
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