BFH - Urteil vom 26.03.1992
V R 16/88
Normen:
UStG (1980) § 3a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1925
BFHE 168, 458
BStBl II 1992, 929

Einheitliche sonstige Leistung durch Rennservice für Autorennfahrer

BFH, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen V R 16/88

DRsp Nr. 1996/11556

Einheitliche sonstige Leistung durch Rennservice für Autorennfahrer

»Stellt ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Erhebungsgebiet betreibt, einem selbständigen Autorennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für eine erfolgversprechende Teilnahme an im Außengebiet veranstalteten Autorennen zur Verfügung, führt er damit eine einheitliche sonstige Leistung im Erhebungsgebiet aus.«

Normenkette:

UStG (1980) § 3a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte betreibt neben einem Gebrauchtwagenhandel ein Motorsportunternehmen. Er stellt Autorennfahrern Rennwagen mit komplettem Rennservice zur Bestreitung von Autorennen gegen Entgelt zur Verfügung. Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1980 und 1981, ob insoweit nichtsteuerbare Umsätze im Außengebiet vorliegen, als sie auf Rennen in diesem Gebiet entfallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG -).