| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer durch Eigentumsübertragung gem. § 929 Satz 2 BGB (der neue Eigentümer ist bereits Besitzer der Sache), so wird die Lieferung an dem Ort ausgeführt, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
|
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|