FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.09.2004
12 K 22/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; AO 1977 § 371 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 388

Einkommen- und umsatzsteuerliche Zurechnung der von einem GmbH-Gesellschafter betrügerisch aus den im Namen der GmbH erbrachten Leistungen privat vereinnahmten Entgelten; Einkommensteuer 1985-1993 (Kl. Ziff. 1 und 2); Umsatzsteuer 1985-1994 (Kl. Ziff. 1); Gewerbesteuermessbescheide 1988-1992 (Kl. Ziff. 1)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 12 K 22/02

DRsp Nr. 2005/1798

Einkommen- und umsatzsteuerliche Zurechnung der von einem GmbH-Gesellschafter betrügerisch aus den im Namen der GmbH erbrachten Leistungen privat vereinnahmten Entgelten; Einkommensteuer 1985-1993 (Kl. Ziff. 1 und 2); Umsatzsteuer 1985-1994 (Kl. Ziff. 1); Gewerbesteuermessbescheide 1988-1992 (Kl. Ziff. 1)

1. Erbringt der Anteilseigner einer GmbH unter deren Namen entgeltliche Leistungen gegenüber einer Firma, ist der Gesellschafter und nicht die GmbH als leistender Unternehmer anzusehen, wenn er entsprechend seinem vorgefassten Plan verdeckt, dass es sich um ihm zuzurechnende Eigengeschäfte handelt, da die Gegenleistung für die durchgeführten Arbeiten seinem Vermögensbereich zufließen sollen. 2. Die hieraus bezogenen Einkünfte unterliegen als gewerbliche Einkünfte auch der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer, da sich auch die kriminelle Verschleierung der Identität des eigentlich leistenden Unternehmers als Beteiligung am Markt darstellt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; AO 1977 § 371 ;

Tatbestand: