FG Hamburg - Urteil vom 28.01.2025
6 K 110/23
Normen:
AO § 125; FGO § 43; EStG § 15; UStG § 4 Nr. 12a;

Einkommens- und Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus der Vermietung von Zimmern an Prostituierte; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbes (Bordellbetrieb); Korrektur eines falsch adressierten Bescheids durch Auslegung

FG Hamburg, Urteil vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 6 K 110/23

DRsp Nr. 2025/5652

Einkommens- und Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einkünften aus der Vermietung von Zimmern an Prostituierte; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbes (Bordellbetrieb); Korrektur eines falsch adressierten Bescheids durch Auslegung

1. Bescheide sind wirksam, wenn sich durch Auslegung erkennen lässt, dass eine Erbengemeinschaft als Inhaltsadressatin gemeint ist, auch wenn die Bescheide an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts adressiert sind. 2. Ein Gewerbe (Bordellbetrieb) liegt dann vor, wenn die Sonderleistungen für eine reine Vermietung unüblich sind, ins Gewicht fallen und zudem eine unternehmerische Organisation besteht. 3. Wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung der einzelnen Wohnungen von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird, kommt keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG in Betracht.

Normenkette:

AO § 125; FGO § 43; EStG § 15; UStG § 4 Nr. 12a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die streitgegenständlichen Bescheide nichtig sind. Des Weiteren ist streitig, ob in den Jahren 2017 bis 2019 die Einkünfte aus einem Gebäude als Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzuordnen sind und wie die dort erzielten Umsätze gewerbe- und umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.

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