FG Hamburg - Beschluss vom 16.01.2018
2 V 304/17
Normen:
AO § 146; AO § 162; UStG § 22; EStG § 4 Abs. 3;

Einkommensteuer: Ordnungsgemäße Buchführung bei Einnahmenüberschussrechnung; Schätzungsbefugnis

FG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 2 V 304/17

DRsp Nr. 2023/346

Einkommensteuer: Ordnungsgemäße Buchführung bei Einnahmenüberschussrechnung; Schätzungsbefugnis

Auch der Betreiber einer Eisdiele, welcher seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und nahezu ausschließlich Barumsätze tätigt, ist grundsätzlich jedenfalls dann verpflichtet, jeden einzelnen Umsatz getrennt aufzuzeichnen, wenn er ein modernes PC-gestütztes Kassensystem vorhält und grundsätzlich nutzt.

Normenkette:

AO § 146; AO § 162; UStG § 22; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Änderungsbescheide nach erfolgter Außenprüfung durch den Antragsgegner.