FG Köln - Urteil vom 03.08.2016
5 K 2515/14
Normen:
EStG § 12 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 831

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV)

FG Köln, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 5 K 2515/14

DRsp Nr. 2017/5025

Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV)

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 04.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 und der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Dem Beklagten wird die Neuberechnung der Einkommen- und Umsatzsteuer aufgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern mit 75 % und dem Beklagten mit 25 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden können.

a. b. c.