BFH - Beschluss vom 13.06.2022
X B 148/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2006
BB 2022, 2725
BFH/NV 2022, 1176
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2628/20

Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb von PhotovoltaikanlagenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenPhotovoltaikanlagen auf einer Vielzahl nicht benachbarter Grundstücke

BFH, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen X B 148/21

DRsp Nr. 2022/12617

Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Photovoltaikanlagen auf einer Vielzahl nicht benachbarter Grundstücke

NV: Ob Photovoltaikanlagen, die ein Steuerpflichtiger auf mehreren —nicht benachbarten— Grundstücken betreibt, ertragsteuerrechtlich als unselbständige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder aber als begünstigt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG veräußerbare Teilbetriebe anzusehen sind, ist nach den hierfür geltenden herkömmlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.10.2021 – 2 K 2628/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr 2015 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung erzielte der Kläger im Streitjahr aus dem Betrieb von zunächst acht Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hierfür wurde er zum Gewerbesteuermessbetrag veranlagt.