FG Hamburg - Urteil vom 25.06.2015
6 K 222/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1a; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2;

Einkünfteerzielungsabsicht und Vorsteuerabzug bei Yachtvercharterung: Indizien für das Nichtvorliegen einer Überschusserzielungsabsicht

FG Hamburg, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 6 K 222/14

DRsp Nr. 2015/16386

Einkünfteerzielungsabsicht und Vorsteuerabzug bei Yachtvercharterung: Indizien für das Nichtvorliegen einer Überschusserzielungsabsicht

1. Die Vercharterung einer Segelyacht geht auch dann nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus und führt deshalb nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn die Yacht mithilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens verchartert wird, das weitere Yachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche Leistungen erbringt, sofern diese Leistungen nur die für den Vermieter übernommene Werbung und die Pflege, Wartung und Versicherung der Yacht umfassen. 2. Liegt eine Überschusserzielungsabsicht bzgl. einer Yachtvercharterung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug aus den laufenden und den Anschaffungskosten für die Yacht nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 EStG ausgeschlossen, unabhängig davon, ob § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerlich zur Anwendung kommt oder nicht.