FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.03.2022
4 K 38/19
Normen:
UStG § 15a Abs. 2;

Einmalige Verwendung des Grundstücks zur umsatzsteuerfreien Veräußerung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 4 K 38/19

DRsp Nr. 2022/6357

Einmalige Verwendung des Grundstücks zur umsatzsteuerfreien Veräußerung

Stichwort: Die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten ist auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt. Die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens setzt voraus, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reicht hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/ Grundstücksentwicklers entspricht - Abgrenzung zu BFH, Urteile vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 einerseits und vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854 andererseits.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.