EuGH - Schlussantrag vom 14.03.2024
C-639/22, C-640/22, C-641/22, C-642/22, C-643/22, C-644/22
Normen:
der RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. g;

Einordnung bestimmter Betriebsrentenfonds als Sondervermögen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG; Voraussetzungen für die Berufung von Steuerpflichtige unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie

EuGH, Schlussantrag vom 14.03.2024 - Aktenzeichen C-639/22, C-640/22, C-641/22, C-642/22, C-643/22, C-644/22

DRsp Nr. 2024/12349

Einordnung bestimmter Betriebsrentenfonds als Sondervermögen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG; Voraussetzungen für die Berufung von Steuerpflichtige unmittelbar auf die Befreiungsvorschrift in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie

Normenkette:

der RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. g;

I. Einführung

In gleich mehreren niederländischen Vorabentscheidungsersuchen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Betriebsrentenfonds als Sondervermögen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) anzusehen sind. Nach dieser Vorschrift definieren die Mitgliedstaaten die "Sondervermögen". Die Niederlande haben die in Rede stehenden Betriebsrentenfonds bislang nicht als Sondervermögen definiert und gehen daher davon aus, dass an diese erbrachte Verwaltungsdienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig sind.

1. 2.