FG Münster - Urteil vom 25.03.2021
5 K 1132/18 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 2; UStG § 24;

Einordnung der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem EU-Agrarfond als umsatzsteuerplfichtige Leistung im Zusammenhang mit der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

FG Münster, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 5 K 1132/18 U

DRsp Nr. 2021/6892

Einordnung der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem EU-Agrarfond als umsatzsteuerplfichtige Leistung im Zusammenhang mit der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

Tenor

Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014, jeweils vom 04.12.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2018, werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2011 auf 5.716,17 €, die Umsatzsteuer 2012 auf 6.007,35 €, die Umsatzsteuer 2013 auf 5.312,32 € und die Umsatzsteuer 2014 auf 4.426,78 € gemindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 25% und der Beklagte zu 75%.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 2; UStG § 24;

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe es sich bei der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem EU-Agrarfond jeweils um eine steuerfreie oder steuerpflichtige Leistung im Zusammenhang mit der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs handelt.